Wegen der Kürze der geforderten Ausbildungszeit können Hochschulpraktikanten
nur im Ausnahmefall Urlaub während ihrer
Arbeitszeit erhalten.
Durch Krankheit oder sonstige Behinderung ausgefallene Arbeitszeit
muß in jedem Falle nachgeholt werden.
Bei Ausfallzeiten sollte der Praktikant den ausbildenden Betrieb um
eine Vertragsverlängerung ersuchen, um den begonnenen Ausbildungsabschnitt
im erforderlichen Maße durchführen zu können. |