Wiederholung von Fachprüfungen |
§ 14 Diplomprüfungsordnung |
Vorgezogene Fachprüfung |
§3 Diplomprüfungsordnung Abs. 3 (Vorwort: eine vorgezogene Fachprüfung (siehe Prüfungen) ist eine Prüfung, welche vor dem Prüfungszeitraum des entsprechenden Semester stattfindet.) Nicht bestandene vorgezogene Fachprüfungen gelten als nicht stattgefunden (Freiversuch). Auf Antrag des Kandidaten können eine bestandene vorgezogene Fachprüfung oder Schichten (Teile) von Fachprüfungen zur Aufbesserung der Note einmal wiederholt werden. Als Zeitpunkt dieser Wiederholung gilt der reguläre Prüfungstermin. Ab da gilt die Fachprüfung als reguläre Prüfung und wird nach §14 DPO behandelt. |
§14 DPO (2) Eine nichtbestandene Fachprüfung (siehe Prüfungen) muss innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Bei Versäumnis dieser Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. |
(3) Bei einer nichtbestandenen ersten Wiederholungsprüfung kann der Kandidat die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuss (Prüfungsamt) innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung beantragen. Zweite Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich mündlich durchzuführen. |