§2 Regelstudienzeit, Studienauf (Diplomprüfungsordnung) |
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der berufspraktischen Ausbildung (siehe Fachpraktikum), der Interdisziplinären Projektarbeit (siehe Kleiner Beleg) und dem Großen Beleg (siehe Großer Beleg) sowie der Zeit für die Diplomarbeit (siehe Diplomarbeit) zehn Semester. |
(2) Das Studium gliedert sich in: 1. das für alle Studienrichtung (siehe Studienrichtungen) einheitliche Grundstudium, dass einschließlich dem studienbegleitenden Grundpraktikas (siehe Grundpraktikum), vier Semester umfasst und mit der Diplom-Vorprüfung (siehe Vordiplom) abschließt. 2. das Hauptstudium, das sechs Semester einschließlich des studienbegleitenden Fachpraktikums (siehe Fachpraktikum), der Interdisziplinären Projektarbeit (siehe Kleiner Beleg) des Großen Beleges (siehe Großer Beleg) und der Diplomarbeit (siehe Diplomarbeit) umfasst und mit der Verteidigung der Diplomarbeit (siehe Diplomarbeit) abschließt. Die wählbaren Studienrichtungen (siehe Studienrichtungen) sind in §5 der Studienordnung aufgeführt. |
(5) Für die Vermittlung der Lehrinhalte stehen acht Semester mit einem Lehrangebot von insgesamt 176 Semsterwochenstunden (siehe SWS) Präsenzlehrveranstaltungen zur Verfügung.
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